Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0198 E 19. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist unrichtig, daß ein Zeitraum auch von etwa zwei Stunden zwischen dem Ende der Lenkertätigkeit und der Aufforderung zur Atemluftprobe diese Aufforderung unrechtmäßig macht. Die Aufforderung ist solange zulässig, als die Atemluftprobe noch ein brauchbares Ergebnis verspricht. Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von etwa zwei Stunden der Fall

(Hinweis E 4.11.1981, 3855/80).