Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0197

Rechtssatz

Die Auffassung, dem Umstand, daß ein Parkplatz nicht - durch ein Schild - als Privatparkplatz gekennzeichnet sei, komme keine Bedeutung zu, es komme auf die vom Eigentümer der Verkehrsfläche verfolgten Zwecke an, entspricht nicht der Rechtslage.