Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0197

Rechtssatz

Ausf zur Beweiswürdigung in Ansehung einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, StVO (deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht), wenn Glaskörper der Schlußleuchte und Blinkleuchte des PKW des Besch am Unfallort sichergestellt werden und auf Grund des als Lackabrieb gesicherten Fremdlacks Lack-Vergleichsuntersuchungen durchgeführt werden.