Verwaltungsgerichtshof
25.10.1989
89/03/0145
GRS wie 88/10/0046 E 24. Oktober 1988 RS 8
Es ist davon auszugehen, dass der VfGH seinen Ablehnungs-Beschluss erst nach intensivem Studium des Falles und nach entsprechend sorgfältigen Überlegungen gefasst hat vergleiche dazu Heller, Rechtsschutz und Ablehnung von Beschwerden, ÖJZ 1987, S 582) (hier: zur Beurteilung der vom Bf vor dem VwGH wiederholten Normbedenken).