Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
89/03/0118
Besitzt ein KFZ Lenker keine Lenkerberechtigung, so kann ihm nicht eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG vorgeworfen werden, sein Verhalten könnte vielmehr nur einen Verstoß gegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG darstellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/03/0119