Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0118

Rechtssatz

Besitzt ein KFZ Lenker keine Lenkerberechtigung, so kann ihm nicht eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG vorgeworfen werden, sein Verhalten könnte vielmehr nur einen Verstoß gegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG darstellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0119