Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0118

Rechtssatz

Wird einem KFZ Lenker bescheidmäßig vorgeworfen, er habe es bei der Kontrolle unterlassen, seinen Führerschein dem Sicherheitswachebeamten auszufolgen, ohne zu konkretisieren, wann diese Kontrolle stattgefunden hat, so bedeutet dies einen Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0119