Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
89/03/0118
Wird einem KFZ Lenker bescheidmäßig vorgeworfen, er habe es bei der Kontrolle unterlassen, seinen Führerschein dem Sicherheitswachebeamten auszufolgen, ohne zu konkretisieren, wann diese Kontrolle stattgefunden hat, so bedeutet dies einen Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/03/0119