Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0127 E 2. April 1982 VwSlg 10700 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen (hier: Feststellungen aus Straftaten) von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet ist. (Hinweis auf E vom 27. September 1972, 0997/72)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0119