Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
89/03/0118
Liegen objektiv gesehen sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO vor, stellt sich auch heraus, daß der KFZ Lenker nur etwa eineinhalb bis zweieinhalb Stunden vor der Aufforderung zum Alkotest tatsächlich ein KFZ gelenkt hat, erweist sich die Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes an den Lenker, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ungeachtet dessen, daß das Straßenaufsichtsorgan in dem Zeitpunkt, als er die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe an den Lenker richtete, keine Kenntnis davon hatte, daß dieser ein KFZ gelenkt hat, als berechtigt (Hinweis E 4.12.1981, 81/02/0156).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/03/0119