Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0118

Rechtssatz

Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß ein und dieselbe Person für die Landesregierung als auch für den Landeshauptmann zeichnen darf. Die Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch ein und dieselbe Person ist vielmehr in Artikel 103, Absatz 2, B-VG ausdrücklich vorgezeichnet (Hinweis E VfGH 10.6.1978, VfSlg 8304).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0119