Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
89/03/0118
Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß ein und dieselbe Person für die Landesregierung als auch für den Landeshauptmann zeichnen darf. Die Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch ein und dieselbe Person ist vielmehr in Artikel 103, Absatz 2, B-VG ausdrücklich vorgezeichnet (Hinweis E VfGH 10.6.1978, VfSlg 8304).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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