Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
89/03/0118
Der Landeshauptmann muß einen von ihm in einer Angelegenheit der (mittelbaren) Bundesverwaltung erlassenen Bescheid nicht selbst unterfertigen, er kann sich vielmehr vertreten lassen. Es genügt demnach, daß der Bescheid für den Landeshauptmann von dem hiezu ermächtigten Beamten unterfertigt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/03/0119