Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0118

Rechtssatz

Der Landeshauptmann muß einen von ihm in einer Angelegenheit der (mittelbaren) Bundesverwaltung erlassenen Bescheid nicht selbst unterfertigen, er kann sich vielmehr vertreten lassen. Es genügt demnach, daß der Bescheid für den Landeshauptmann von dem hiezu ermächtigten Beamten unterfertigt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0119