Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
89/03/0118
Ergibt sich aus der Fertigungsklausel der in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide eindeutig, daß hinsichtlich der Übertretungen der StVO von der Landesregierung und hinsichtlich der Übertretungen des KFG vom Landeshauptmann über die Berufung entschieden wurde, so ist der Bescheid, ungeachtet dessen, daß im Kopf des Bescheides nicht die Landesregierung und der Landeshauptmann, sondern das Amt der Landesregierung als deren Hilfsapparat angeführt wurde, der Bescheid in Ansehung der Übertretung der StVO der Landesregierung und in Ansehung der Übertretung des KFG dem Landeshauptmann zuzurechnen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/03/0119