Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Geschäftszahl

89/03/0111

Rechtssatz

Ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 8, Ziffer 2, der Anlage 1 zum PostG und der meritorische Abspruch über einen dieser Aufforderung entsprechend gestellten neuen Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsversand stehen in untrennbarem Zusammenhang. Die Aufhebung des Aufforderungsbescheides durch den VwGH bewirkt daher, dass auch der (angefochtene) Bescheid, mit dem das auf Grund der Aufforderung ergangene Ansuchen um Zulassung zum Postzeitungsversand meritorisch erledigt wurde, aufzuheben ist, weil ihm solcherart seine rechtliche Grundlage entzogen wurde.