Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0108

Rechtssatz

Die Mitwirkung an der "Feststellung des Sachverhaltes" bedingt erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verfahrensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Es ist daher die Tat für jeden Einzelfall nicht nur nach Tatzeit und Tatort, sondern auch hinsichtlich jenes Verhaltens zu konkretisieren, das dem Betreffenden als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird (Hinweis E 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219 A/1967; E 14.5.1982, 1246/80).