Verwaltungsgerichtshof
13.06.1990
89/03/0103
Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes mit Y-Straße, auf Höhe des Z-Hofes ist, auch wenn es sich beim Z-Hof um ein größeres Areal handelt, ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bfr angelasteten, im Fahren gesetzten Tat (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit einem
bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG unverwechselbar feststeht (Hinweis E 21.6.1989, 87/03/0273).
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X06