Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0103

Rechtssatz

Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes mit Y-Straße, auf Höhe des Z-Hofes ist, auch wenn es sich beim Z-Hof um ein größeres Areal handelt, ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bfr angelasteten, im Fahren gesetzten Tat (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit einem

bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG unverwechselbar feststeht (Hinweis E 21.6.1989, 87/03/0273).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X06