Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0103

Rechtssatz

Die Lenkereigenschaft eines Besch kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach Paragraph 103, KFG ermittelt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X01