Verwaltungsgerichtshof
13.06.1990
89/03/0103
Die Lenkereigenschaft eines Besch kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach Paragraph 103, KFG ermittelt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG.
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X01