Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0099

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, noch aus Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 2 a, StVO ergibt sich, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus Besorgnis, das Ergebnis der Untersuchung, sei es mit einem Test-, sei es mit einem Meßgerät, könnte im Hinblick auf eine Erkrankung oder im Hinblick auf die Einnahme

von Medikamenten verfälscht sein, abgelehnt werden dürfte. Einer Besorgnis hins einer Unrichtigkeit einer Messung des Atemalkoholgehaltes kann - abgesehen von sonstigen in einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten - durch ein Verlangen nach einer Blutabnahme iSd Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, StVO Raum gegeben werden.