Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0096

Rechtssatz

Mit dem Ersuchen, von einer Bestrafung Abstand nehmen zu wollen, in Verbindung mit der dafür gegebenen Begründung (Wahrnehmung eines Gerichtstermines) und mit dem Antrag auf Aufhebung der Strafverfügung schlechthin wird nicht nur die Höhe der auferlegten Strafe in Beschwerde gezogen oder ein Absehen von der Strafe iSd Paragraph 21, Absatz eins, VStG geltend gemacht, sondern die Strafverfügung als solche für rechtswidrig erachtet und bekämpft.