Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0083

Rechtssatz

Was die Beurteilung der Fahrweise eines Lenkers eines Fahrzeuges anlangt, lassen sich aus alkoholbedingten Ausfallserscheinungen drei typische Fahrfehler ableiten, nämlich Abkommen von der Fahrbahn (sowohl auf die Gegenfahrbahn als auch über den Straßenrand hinaus), zu schnelles Fahren und Übersehen eines Hindernisses (Hinweis E 9.3.1979, 940/78); die Fahrweise kann allerdings nur als - wenn auch nicht zwingender - Ausgangspunkt für die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers gewertet werden (Hinweis E 30.3.1984, 83/02/0238).