Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0083

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0202).