Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0051

Rechtssatz

Der Grundsatz - in dubio pro reo - greift nur Platz, wenn die für und gegen den Besch sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Beh gleiches Gewicht (Hinweis E 12.2.1980, 2309/79, VwSlg 10033 A/1980) haben.