Verwaltungsgerichtshof
09.05.1990
89/03/0051
Der Grundsatz - in dubio pro reo - greift nur Platz, wenn die für und gegen den Besch sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Beh gleiches Gewicht (Hinweis E 12.2.1980, 2309/79, VwSlg 10033 A/1980) haben.