Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0051

Rechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Besch ein Recht auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Die Beh ist zu einer solchen Gegenüberstellung nur dann gehalten, wenn die Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis auf E 19.2.1987, 86/02/0159).