Verwaltungsgerichtshof
09.05.1990
89/03/0051
Das B-VG läßt - wie sich schon aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Artikel 11, Absatz 2, B-VG ergibt -, ein Verwaltungsstrafrecht und ein Verwaltungsstrafverfahren zu. Daran hat sich auch in Hinsicht auf den Vorbehalt der Republik Österreich zu Artikel 5, MRK nichts geändert. Der Vorbehalt der Republik Österreich zu Artikel 5, MRK hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgesetze schließt bezüglich der unter diese Gesetze fallenden Verfahren auch die Anwendung des Artikel 6, MRK aus (Hinweis E VfGH 24.6.1981, B 237/77, VfSlg 9158).