Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
89/03/0035
Ein positives Alkotestergebnis liegt nach der ergänzten Information des Herstellers zu Punkt 4 (erster Absatz) sowie Abbildung 5 der Gebrauchsanweisung für Alkotest CH 237 nur vor, wenn der gelbe Markierungsring überschritten wurde. Die Anführung "das Teströhrchen erreichte deutlich die Marke" gibt keinen klaren Aufschluss, ob die Markierung auch überschritten wurde, was aber Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO ist.