Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0027

Rechtssatz

Daß Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müßten, um - wie die belBeh meint - der Begehung von Übertretungen wirksam vorbeugen zu können, rechtfertigt es insb dann nicht, einen erstmaligen Verstoß gleich mit einer Strafe in fast doppelter Höhe der Mindeststrafe zu ahnden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf unberücksichtigt blieben.