Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
89/03/0021
Wird ein Kleinkind (hier: 1 1/2 Jahre) vom Fahrzeug der Bfrin, die es wegen Auftauchen eines Kinderkopfes vor dem Fahrzeug anhielt, weinend weggetragen, so besteht Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO, auch wenn die das Kind wegtragende Person die Vermutung ausspricht, sie glaube, dass nichts passiert sei, zumal das Kind nicht zum befragungsfähigen Personenkreis gehört und andere Personen unter der Voraussetzung, dass sie auf dem Gebiet der Medizin Laien sind, ebenso wenig wie der Unfallverursacher selbst beurteilen können, ob Verletzungen vorliegen oder nicht.