Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

89/03/0021

Rechtssatz

Da Paragraph 4, StVO ausschließlich darauf abstellt, dass jemand an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war (Hinweis E 19.3.1986, 85/03/0164, VwSlg 12083 A/1986), die Sichtverhältnisse hingegen lediglich für die Frage des Verschuldens an einem Verkehrsunfall relevant sein könnten, kann in einem Verfahren wegen Übertretung des Paragraph 4, StVO von der Rekonstruktion dieser Umstände abgesehen werden.