Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0219

Rechtssatz

Schon das Fehlen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz StVO in der Fassung 1976/412 hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (Hinweis E 20.3.1987, 87/18/0016).