Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0218

Rechtssatz

Eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Diese ist auch dann gegeben, wenn dem Betreffenden objektive Umstände zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0098).