Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0199

Rechtssatz

Es handelt sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn die Behörde den Aussagen zweier unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glauben schenkt als der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten.