Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0199
Es handelt sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn die Behörde den Aussagen zweier unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glauben schenkt als der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten.