Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/02/0187
Machten es Parkplatzschwierigkeiten und das Vorhandensein einer Schrägparkzone vor dem Geschäft des Besch erforderlich, zum Zwecke der Ladetätigkeit den Anhänger ohne Zugfahrzeug am Tatort jedenfalls zur Tatzeit (2.00 Uhr nachts) STEHENZULASSEN, so lag (auch wenn der Anhänger dort bereits um 12.15 Uhr des Vortages abgestellt und er erst am Tag der Tat um 8.30 Uhr beladen und wieder entfernt wurde) jedenfalls zur angelasteten Tatzeit kein Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 6, StVO vor.