Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1990

Geschäftszahl

89/02/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0024 E 29. August 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Für die im Paragraph 5, Absatz 2, StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0171, 0172).