Verwaltungsgerichtshof
31.10.1990
89/02/0185
GRS wie 90/02/0024 E 29. August 1990 RS 5
Für die im Paragraph 5, Absatz 2, StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0171, 0172).