Die Verwertung einer Zeugenaussage, bzgl welcher gem § 49 Abs 1 lit b AVG eine Verweigerung der Aussage zulässig wäre, ist nicht unzulässig.Die Verwertung einer Zeugenaussage, bzgl welcher gem Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, AVG eine Verweigerung der Aussage zulässig wäre, ist nicht unzulässig.