Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Geschäftszahl

89/02/0183

Rechtssatz

Die Verwertung einer Zeugenaussage, bzgl welcher gem Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, AVG eine Verweigerung der Aussage zulässig wäre, ist nicht unzulässig.