Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0171
Die Vornahme des Alkotests darf nicht mit der Begründung verweigert werden, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben (Hinweis E 26.6.1985, 84/03/0027).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/02/0172