Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0171

Rechtssatz

Die Vornahme des Alkotests darf nicht mit der Begründung verweigert werden, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben (Hinweis E 26.6.1985, 84/03/0027).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/02/0172