Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/02/0168

Rechtssatz

Die Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kann ebenso durch einen Boten oder auf fernmündlichem Wege bewerkstelligt werden (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553).