Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/02/0168

Rechtssatz

Die Verständigung des Geschädigten durch Hinterlassung eines VERSTÄNDIGUNGSZETTELS an der Windschutzscheibe des beschädigten parkenden Fahrzeuges mit Vorname und Zuname, Adresse und Telefonnummer des ursächlich am Verkehrsunfall Beteiligten stellt keinen Identitätsnachweis iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO dar.