Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0162
Auf Grund des neuerlichen Willensentschlusses des Beschuldigten in bezug auf die Inbetriebnahme des Fahrzeuges ist es nicht rechtswidrig, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Besch neuerlich zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern (Hinweis E 27.6.1985, 85/18/0261).