Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0162

Rechtssatz

Auf Grund des neuerlichen Willensentschlusses des Beschuldigten in bezug auf die Inbetriebnahme des Fahrzeuges ist es nicht rechtswidrig, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Besch neuerlich zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern (Hinweis E 27.6.1985, 85/18/0261).