Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0162
Eine neuerliche Aufforderung zum Alkotest ist dann entbehrlich, wenn zu diesem Zeitpunkt die Alkoholisierung des Beschuldigten auf Grund einer vorhergehenden Feststellung - wie etwa durch eine Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt - als bewiesen angesehen werden kann.