Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0162
GRS wie 88/11/0036 E 3. März 1989 RS 4
Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m ist ausreichend (Hinweis E 17.5.1976, 2151/75).
Voraussetzung für die Geschwindigkeitsfeststellung ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Weiters bedarf es einer gewissen Zeit um die eigene Fahrtgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen.