Verwaltungsgerichtshof
27.09.1989
89/02/0129
Jede (auch nur geringfügige) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO dar, es gibt daher kein "tolerierbares Minimalausmaß" einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches sondern könnte nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0009).