Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0122

Rechtssatz

Verlangt der Beschuldigte keine Blutabnahme, obwohl sie ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, StVO angeboten worden ist, so begibt er sich des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161, 31.1.1990, 89/03/0099).