Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0122
Verlangt der Beschuldigte keine Blutabnahme, obwohl sie ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, StVO angeboten worden ist, so begibt er sich des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161, 31.1.1990, 89/03/0099).