Verwaltungsgerichtshof
27.09.1989
89/02/0112
Behauptet der Wiedereinsetzungswerber, dass die Verständigung von der Hinterlegung von einem unbekannten Dritten entfernt worden sei, kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Er muss jedoch eine nähere Begründung anführen, welche die Richtigkeit der behaupteten Entfernung der Verständigung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Hinweis E 11.5.1987, 86/10/0095).
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X05