Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1989

Geschäftszahl

89/02/0112

Rechtssatz

Behauptet der Wiedereinsetzungswerber, dass die Verständigung von der Hinterlegung von einem unbekannten Dritten entfernt worden sei, kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Er muss jedoch eine nähere Begründung anführen, welche die Richtigkeit der behaupteten Entfernung der Verständigung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Hinweis E 11.5.1987, 86/10/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X05