Verwaltungsgerichtshof
27.09.1989
89/02/0112
GRS wie 85/02/0188 E 23. Oktober 1985 RS 2
Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X04