Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1989

Geschäftszahl

89/02/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0188 E 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X04