Verwaltungsgerichtshof
27.09.1989
89/02/0112
Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines (solchen) Begehrens auf Bescheidzustellung, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, ist nicht rechtswidrig. Das Recht auf Akteneinsicht eines Besch hat mit der Frage des Rechtes auf neuerliche Zustellung nichts zu tun.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X03