Verwaltungsgerichtshof
27.09.1989
89/02/0112
Durch die bloße Behauptung, es bestehe die "Möglichkeit", dass der Zusteller die Hausbrieffächer verwechselt, wird keine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst; für eine solche kommt es darauf an, ob ein konkreter Anhaltspunkt gegeben ist.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X02