Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1989

Geschäftszahl

89/02/0112

Rechtssatz

Durch die bloße Behauptung, es bestehe die "Möglichkeit", dass der Zusteller die Hausbrieffächer verwechselt, wird keine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst; für eine solche kommt es darauf an, ob ein konkreter Anhaltspunkt gegeben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X02