Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

89/02/0106

Rechtssatz

Kein Notstand liegt vor, wenn bei behaupteten schweren Verletzungen anstatt einen Arzt aufzusuchen, selbst eine laienhafte medizinische Versorgung vorgenommen wird (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).