Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0079
GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 3
Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend durch solche anderen Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gegeben (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0114).