Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend durch solche anderen Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gegeben (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0114).