Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0150 E 18. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Auf die Trinkangaben des Besch muss nicht Bedacht genommen werden, wenn sie dem Ergebnis der klinischen Untersuchung widersprechen.