Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0068

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich im gerichtlichen Strafverfahren keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung ergeben haben, steht der im Verwaltungsstrafverfahren ausgesprochenen Verurteilung wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht entgegen (Hinweis E 13.3.1985, 84/03/0158).