Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0068
Der Umstand, daß sich im gerichtlichen Strafverfahren keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung ergeben haben, steht der im Verwaltungsstrafverfahren ausgesprochenen Verurteilung wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht entgegen (Hinweis E 13.3.1985, 84/03/0158).