Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0068
Es kommt auf die Feststellbarkeit der typischen Alkoholisierungsmerkmale und nicht auf die Dauer der klinischen Untersuchung an; diese Symptome sind für einen erfahrenen Amtsarzt auch in kurzer Untersuchungszeit feststellbar (Hinweis E 6.7.1978, 2054/76).