Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0068
Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung 1986/105 dar, zumal eine träge Pupillenreaktion erst bei mindestens 1 Promille Blutalkohol gegeben ist (Hinweis E 18.10.1985, 89/02/0033).